| Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 22.04.2026 |
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| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 12.03.2026, 13:30 |
Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Leipzig
Satzungstext
Satzung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leipzig
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leipzig
(Kurzbezeichnung BÜNDNISGRÜNE Leipzig oder GRÜNE Leipzig). Der Zusatz KV oder
Kreisverband ist zulässig. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den
Gebietsstand der kreisfreien Stadt Leipzig.
(2) Sitz der Geschäftsstelle ist Leipzig.
(3) Der Kreisverband ist Teil des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Sachsen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer Satzung und Grundkonsens des Bundesverbands
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt, in keiner konkurrierenden Partei Mitglied ist,
nicht Mitglied rechtsextremer Gruppierungen, Vereine oder Parteien ist oder war
und einen schriftlichen Aufnahmeantrag einreicht.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt
grundsätzlich am Tag der Zustimmung des Kreisvorstands zur Mitgliedschaft.
(3) Eine Zurückweisung durch den Kreisvorstand ist der/dem Bewerber*in gegenüber
schriftlich zu begründen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die/der
Antragstellende innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Maßgeblicher
Zeitpunkt zur Wahrung der Frist ist die postalische Aufgabe. Über den
Widerspruch entscheidet die darauffolgende Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die
Mitgliedschaft erlischt, wenn über den Folgezeitraum von sechs Monaten
unbegründet kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
§ 3 Test-Mitgliedschaft
(1) Der Kreisverband unterstützt und ermöglicht die Beteiligung von Test-
Mitgliedern sowie Interessierten. Testmitglied kann werden, wer den Grundkonsens
des Bundesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt, in keiner konkurrierenden
Partei Mitglied ist, nicht Mitglied rechtsextremer Vereine oder Parteien ist
oder war und einen schriftlichen Antrag auf Test-Mitgliedschaft einreicht. Für
eine Test-Mitgliedschaft fallen keine Mitgliedsbeiträge an. Sie endet
automatisch nach sechs Monaten und kann nicht verlängert werden.
(2) Testmitglieder und Interessierte haben das Recht, sich an der politischen
Meinungsbildung innerhalb des Kreisverbands zu beteiligen. Sie haben bei allen
Themen Rederecht. Ein Stimmrecht besteht nicht. Des Weiteren können
Testmitglieder und Interessierte nicht delegiert werden. Ebenso können sie nicht
als Sprecher*innen einer Arbeitsgemeinschaft oder Regionalgruppe fungieren.
Testmitglieder können auch an ausschließlich mitgliederöffentlichen
Veranstaltungen teilnehmen.
(3) Über den Beginn der Testmitgliedschaft entscheidet der Kreisvorstand auf
Antrag. Nach Beendigung der Test-Mitgliedschaft werden alle personenbezogenen
Daten des Testmitglieds gelöscht, wenn keine Mitgliedschaft zustande kommt.
§ 4 Gleiche Teilhabe
(1) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Personen
in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leipzig.
Hierfür zu ergreifende Maßnahmen regelt unter anderem das Statut für Frauen und
Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Personen. Von den Begriffen "Frauen" und "Inter*-
", "Trans*-" und "Nonbinary-" Menschen werden alle erfasst, die sich selbst so
definieren.
(2) Alle durch den Kreisverband Leipzig, seine Arbeitsgemeinschaften oder
Regionalgruppen zu wählenden Sprecher*innen, Gremien, Kandidat*innen und
Delegiertengruppen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei
diesen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten
sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt
nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene
Plätze) gewählt wird. Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Menschen sind angehalten auf
vorderen Listenplätzen zu kandidieren. Reine Frauen-oder Frauen-und Inter*-,
Trans*-und Nonbinary-Listen und -gremien sind möglich. Bei kreisverbandsinternen
Gremien, die aus mindestens zwölf Personen bestehen, soll ein Platz für Inter*-,
Trans*-und Nonbinary-Menschen vorbehalten sein. Für die Wahl von
Listenvorschlägen für Kommunalwahlen gelten gesonderte Bestimmungen.
§ 5 Organisationsstruktur
(1) Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung und der
Kreisvorstand.
(2) Alle Mitglieder des Kreisverbands können thematische Arbeitsgemeinschaften
gründen, die die politische Arbeit des Kreisverbands unterstützen.
(3) Über die Gründung, Anerkennung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften
entscheidet der Kreisvorstand. Diese Entscheidung ist schriftlich zu begründen
und muss auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung durch diese bestätigt
werden. Voraussetzung für die Anerkennung einer Arbeitsgemeinschaft ist die
Benennung eines satzungskonformen, mindestens zweiköpfigen Sprecher*innen-Teams
durch die Arbeitsgruppe, welche gleichzeitig als Ansprechpartner*innen für den
Kreisvorstand fungieren. Die Mitglieder des Sprecher*innen-Teams müssen Mitglied
des Kreisverbands Leipzig von B90/Die GRÜNEN sein. Gegen eine ablehnende
Entscheidung des Kreisvorstands können mind. 20 Mitglieder des Kreisverbands
Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Der Kreisvorstand kann die Auflösung einer
Arbeitsgemeinschaft beschließen, wenn deren Arbeit eingestellt wurde.
(4) Über die Gründung einer Regionalgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung
des Kreisverbands auf Antrag von mind. 10% der Regionalgruppenmitglieder und
mindestens 5 Personen. Voraussetzung für die Anerkennung als Regionalgruppe ist
die Benennung eines satzungskonformen, mindestens zweiköpfigen
Koordinator*innen-Teams durch die Regionalgruppe, welche gleichzeitig als
Ansprechpartner*innen für den Kreisvorstand fungieren.
(5) Die Regionalgruppen orientieren sich grundsätzlich an den Stadtbezirken. Auf
Antrag an die Mitgliederversammlung können Regionalgruppen zusammengelegt und
zusammengelegte Regionalgruppen wieder getrennt werden, wenn dies aus
organisatorischen Gründen erforderlich ist. Jedes Mitglied des Kreisverbands
kann nur einer Regionalgruppe angehören. Die Zuteilung der Mitglieder in die
Regionalgruppen richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnort. Eine Änderung kann
einmal im Kalenderjahr bei der Geschäftsstelle angezeigt werden.
(6) Der Kreisvorstand kann die Auflösung der Regionalgruppe beschließen, wenn
deren Arbeit eingestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn über den Zeitraum
eines Jahres keine Mitgliederversammlung durchgeführt wurde. Diese Entscheidung
muss auf der nächsten Mitgliederversammlung des Kreisverbandes durch Beschluss
bestätigt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung der Regionalgruppe ist beschlussfähig, wenn 5%
ihrer Mitglieder und mindestens 5 Personen anwesend sind. Sie beschließt eine
jährliche Budgetplanung, die der/dem Kreisschatzmeister*in vorgelegt wird.
(8) Die Regionalgruppen verfügen über ein Budget, das durch die Finanzordnung
festgelegt wird.
§ 6 Urabstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder
(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt
auf Antrag der Mitgliederversammlung oder 300 Mitglieder. Der Urabstimmung muss
eine Mitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist.
(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit
“ja“ oder “nein“ beantwortet werden können. Es ist möglich, gleichzeitig über
mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.
(3) Sie sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der beratenden
Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt durch
Zurückschicken der Abstimmungsscheine innerhalb weiterer zwei Wochen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbands. Für eine
ganztägige Mitgliederversammlung kann auch die Bezeichnung „Stadtparteitag“
gewählt werden.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens dreimal jährlich
statt. Die digitale gleichberechtigte Teilhabe soll für alle Mitglieder
gewährleistet werden.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich mit einer Einladungsfrist von vier Wochen durch den
Kreisvorstand.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auf Beschluss des
Kreisvorstands, auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des
Kreisverbands oder auf Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung unter
Angabe der Tagesordnungspunkte innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen
werden.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 75 Mitglieder des Kreisverbands anwesend sind. Versammlungen zur
Aufstellung von Bewerber*innen für staatliche Wahlen sind beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder der jeweils wahlberechtigten Mitglieder anwesend
sind.
(6) Beschlüsse werden grundsätzlich durch klare Bekundung der Zustimmung oder
Ablehnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Näheres
regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung. Die Geschäftsordnung muss
vor und auf jeder Mitgliederversammlung barrierefrei für die Gesamtheit der
Mitglieder zugänglich sein.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
(a) das Kommunalwahlprogramm und Anträge zur politischen Arbeit,
(b) den Haushalt des Kreisverbandes,
(c) alle außerordentlichen, nicht durch einen Haushaltsbeschluss gedeckten
Ausgaben, die fünf Prozent des Gesamthaushalts übersteigen.
Weitere Aufgaben sind unter anderem:
(d) die Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes,
(e) die Wahl von Kassenprüfer*innen, die Entlastung des Vorstandes und der*des
Schatzmeister*in, (f) die Wahl von Delegierten zu den Organen des Landes-und
Bundesverbandes.
(8) Dem Informationsbedürfnis der Mitglieder trägt die Mitgliederversammlung
durch Berichte aus den politischen Gremien und von den Mandatsträger*innen
Rechnung.
(9) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
Dieses ist spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung der Gesamtheit
der Mitglieder zugänglich zu machen. Es gilt als genehmigt, soweit diesem nicht
binnen vier Wochen nach der mitgliederinternen Veröffentlichung schriftlich
widersprochen wird. Sofern Widerspruch oder Änderungswünsche geäußert werden,
entscheidet darüber die nachfolgende Mitgliederversammlung.
(10) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich und werden
digital per Streaming übertragen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher
Mehrheit beschließen, die Öffentlichkeit für die gesamte Versammlung oder
einzelne Tagesordnungspunkte auszuschließen beziehungsweise keine digitale
Übertragung per Streaming durchzuführen. Der Kreisvorstand kann mit einer
Mehrheit von drei Viertel seiner anwesenden Mitglieder die Nichtöffentlichkeit
beziehungsweise Nichtübertragung einzelner Tagesordnungspunkte beschließen. Der
Beschluss ist nach Aufruf des jeweiligen Tagesordnungspunkts gegenüber der
Mitgliederversammlung bekanntzugeben und zu begründen.
§ 8 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, der/dem Schatzmeister*in,
die den Geschäftsführenden Vorstand bilden, sowie bis zu neun Beisitzer*innen.
Mindestens ein Sprecherinnenplatz muss an eine Frau vergeben werden. Mindestens
die Hälfte der Plätze im Kreisvorstand muss an Frauen vergeben werden. Weiterhin
ist ein Platz an eine Inter*-, Trans*oder Nonbinary-Person zu vergeben. Ein
Mitglied des Kreisvorstandes wird von der Mitgliederversammlung zur/zum
stellvertretenden Schatzmeister*in gewählt. Ein Mitglied des Kreisvorstandes
wird von der Mitgliederversammlung zur/zum europäischen und internationalen
Koordinator*in gewählt. Ein Mitglied wird von der Mitgliederversammlung als
frauen- und genderpolitische*r Sprecher*in gewählt. Dieses Amt muss mit einer
Frau, Trans-, Inter- oder Nonbinary-Person besetzt werden. Bis zu zwei Plätze
des Kreisvorstandes sind Mitgliedern vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Wahl das
28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese sollen sich im Vorfeld der Wahl
um ein Votum der Grünen Jugend Leipzig bemühen. Die Grüne Jugend Leipzig kann
mit je zwei Personen an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen. Diese
Personen werden von der Grünen Jugend Leipzig aus ihren Reihen gewählt und
können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Sie haben Rede-und
Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.
(2) Der Stadtvorstand verantwortet unter anderem folgende Aufgaben:
a) die Führung der organisatorischen und politischen Geschäfte des
Kreisverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen
b) Betreuung der Mitglieder
c) Vorbereitung und Einladung zu Mitgliederversammlungen
d) die Anstellung von Personal und Anmietung und Nutzung von Geschäftsräumen für
den Kreisverband
e) Beschluss des jährlichen Haushaltsentwurfs
(3) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung innerhalb der ersten drei
Monate nach seiner Wahl. Mitglieder können diese im digitalen Mitgliederportal
einsehen.
(4) Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des
Kreisvorstands sind gleichberechtigt. Jedoch hat die*der Schatzmeister*in ein
einmaliges Vetorecht in Beschlüssen, die die Finanzen des Kreisverbands über
mehr als fünf Prozent des Gesamtjahreshaushalts belasten. Dieses Veto kann
lediglich durch eine Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit aufgehoben
werden.
(5) Der Kreisvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber
rechenschaftspflichtig.
(6) Die Mitglieder des Kreisvorstands können von der Mitgliederversammlung
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht
aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
(7) Beim Rücktritt einzelner Kreisvorstandsmitglieder finden innerhalb von sechs
Monaten Nachwahlen statt. Gleiches trifft zu, wenn bei den Neuwahlen nicht alle
Kreisvorstandspositionen besetzt werden können.
§ 9 Wahlverfahren
Die Wahlen erfolgen nach der Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen wird.
§ 10 Finanzen
(1) Der Kreisverband finanziert sich aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Sach-
und Geldspenden, den Umlagen des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Sachsen, finanziellen Mitteln des Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
dem gebildeten Vermögen.
(2) Ein jährlicher Haushaltsplan ist zu erstellen und von der
Mitgliederversammlung zu beschließen. Wenn absehbar ist, dass die Gesamtausgaben
im jeweiligen Kalenderjahr um fünf Prozent über dem beschlossenen Haushaltsplan
liegen werden oder nach Einschätzung der*des Schatzmeister*in wesentliche
Veränderungen im Haushalt vorzunehmen sind, ist ein Nachtragshaushalt zu
erstellen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu
beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen, die einmal
jährlich zu einem selbst gewählten Zeitpunkt die Konto-, Kassen-und Buchführung
durch die*den Schatzmeister*in und die Geschäftsstelle überprüfen. Mindestens
eine Rechnungsprüferin muss eine Frau sein. Über diese Prüfung ist ein Protokoll
anzufertigen, das sowohl der Mitgliederversammlung als auch der*dem
Landesschatzmeister*in vorzulegen ist. Die Rechnungsprüfer*innen werden für die
Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende
Finanzordnung.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Beschlüsse über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
Anträge auf Satzungsänderung dürfen keine Dringlichkeitsvorlage sein.
(2) Beschlüsse über Wahlordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung der
Mitgliederversammlung und Statut für Frauen und Inter*, Trans* und Nonbinary-
Menschen, sowie derenen Änderung bedürfen einer absoluten Mehrheit einer
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Sie dürfen keine
Dringlichkeitsvorlage sein.
(3) Die Auflösung des Kreisverbands bedarf einer Zweidrittelmehrheit der
Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss in einer Urabstimmung mit der
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestätigt werden.
(4) Bei Auflösung des Kreisverbands ist das Vermögen dem Landesverband BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN in Sachsen zu übereignen. Sollte diese politische Vereinigung
nicht mehr bestehen, ist das Vermögen dem Bundesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
übereignen.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.07.2020 beschlossen und
trat mit der Veröffentlichung in Kraft. Geändert in der vorliegenden Fassung auf
Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 05.07.2022, 17.06.2024, 10.03.2025.